Das Kommunalwahlgesetz NRW regelt grundsätzlich die Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Wahlen zum Integrationsrat/-ausschuss.

Bestimmte Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes gelten für die Wahl zum Integrationsrat nicht, das Gesetz ermöglicht daher eine Regelung außerhalb des Kommunalwahlgesetzes. Es kommt also auf die örtliche Wahlordnung an. Gemeinden haben damit z.B. die Möglichkeit, in jedem Wahllokal eine Wahlurne für die Integrationsratswahlen aufstellen. Für den Fall, dass Bedenken auftreten hinsichtlich der Wahrung des Wahlgeheimnisses, kann die Möglichkeiten für eine zentrale Auszählung der Stimmen geschaffen werden. Das Ziel dieser Regelung ist die Steigerung der Wahlbeteiligung. Die nachfolgenden Hinweise sind in der Regel Bestandteil einer solchen Wahlordnung. Bitte informieren Sie sich auf jeden Fall bei Ihrem zuständigen Wahlamt.

Bildung von Listen (Aufstellen der Wahlvorschläge)
Zur Listenbildung ist die Durchführung einer Versammlung notwendig. An dieser Versammlung dürfen nur Wahlberechtigte für die Integrationsratswahl mitwirken. Die Aufstellung der Kandidatenliste einer Wähler*innengruppe oder eines Vereins muss in einer geheimen Abstimmung innerhalb der Versammlung erfolgen. Mindestens drei Wahlberechtigte außer dem*der Versammlungsleiter*in und dem*der Protokollführer*in müssen an der Abstimmung teilnehmen, da sonst keine geheime Abstimmung gewährleistet ist. Mit dieser Abstimmung wird die Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten festgelegt. Für sie ist die Benennung von Vertretern*innen möglich, wenn es die Wahlordnung zulässt. Näheres dazu kann beim zuständigen Wahlamt erfragt werden.

Über die Versammlung zur Kandidatenaufstellung muss ein Protokoll mit folgenden Angaben angefertigt werden:

  • Tagungsort,
  • Zeitpunkt,
  • Form der Einladung,
  • Anzahl der Anwesenden.

Dieses Protokoll muss unterschrieben sein von:

  • der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter;
  • der Protokollführerin/dem Protokollführer;
  • zwei weiteren Teilnehmer*innen. Sie müssen der Wahlleitung eidesstattlich versichern, dass die Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten in geheimer Abstimmung erfolgt ist.

Das Protokoll muss eine eidesstattliche Erklärung enthalten, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgte. Für alle genannten Wahlformalitäten gibt es Vordrucke, die zum gegebenen Zeitpunkt beim zuständigen Wahlamt erhältlich sind.

Einreichen der Wahlvorschläge
Für die Integrationsratswahlen am 14. September 2025 sind die im Kommunalwahlgesetz vorgesehenen Fristen für die Abgabe und Zulassung von Wahlvorschlägen ausdrücklich nicht bindend. Es können also andere Fristen als üblich gelten. Die konkreten Termine, an denen Wahlvorschläge spätestens beim Wahlleiter eingegangen sein müssen, sind daher in jeder Kommune zu erfragen. Ähnliches gilt für die Zulassung der Wahlvorschläge.

In jedem Fall sind die Listenvorschläge oder Einzelkandidaturen während der Dienstzeiten der Verwaltung bei der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter schriftlich einzureichen. Ebenso sind die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes über das Zustandekommen der Listen, der Zahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften, etc. nicht bindend. Im Regelfall sollte aber gelten:

Der Wahlvorschlag (Liste)
Er muss den Namen der Liste und ggf. die verwendete Kurzbezeichnung nennen (z. B. Internationale Arbeitnehmer/innen; Liste IAL). Jeder Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber*innen enthalten. Sie müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgelistet sein und den Namen, die Anschrift (Hauptwohnung), den Beruf, das Geburtsdatum und den Geburtsort beinhalten.

Jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber darf nur auf einer Liste kandidieren.

Der Wahlvorschlag muss eine Vertrauensperson und eine Stellvertreterin*einen Stellvertreter benennen, die als Ansprechpartner*in zur Verfügung stehen, wenn Rückfragen bei der Vorbereitung der Wahl erforderlich sind. Sie brauchen nicht Bewerber*innen oder Unterzeichner* innen des Wahlvorschlags zu sein. Der Wahlvorschlag muss von mindestens fünf wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein.

Die Zustimmungserklärung
Schriftliche Erklärung aller Kandidatinnen und Kandidaten, in der sie sich unwiderruflich zur Kandidatur bereit erklären.

Die Wählbarkeitsbescheinigung
Bescheinigung der Gemeinde, dass die Bewerber*innen die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen. Die Wahlrechtsbescheinigung enthält Namen, Vornamen und Anschrift der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, sowie eine Bescheinigung der Gemeinde, dass diese wahlberechtigt sind.

Die Unterstützungsunterschriften mit Wahlrechtsbescheinigung
Damit sich nur solche Gruppen an den Integrationsratswahlen beteiligen, die auch einen gewissen Rückhalt in der Bevölkerung haben, sollten möglichst viele Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten eingeholt werden (Angaben über die Mindestzahl sind bei der Wahlleitung abrufbar).

Mindestens fünf Unterschriften sind bereits auf dem Wahlvorschlag, die übrigen Unterschriften sind jeweils einzeln auf Formblättern zu leisten. Wahlberechtigte Personen ohne deutsche Staatsbürgerschaft, die eine Unterstützungsunterschrift leisten, wird auf dem gleichen Formular auch ihr Wahlrecht bescheinigt.

Zulassung zur Wahl
Alle eingereichten Wahlvorschläge werden üblicherweise von einem Wahlausschuss bis spätestens 39 Tage vor der Wahl in einer öffentlichen Sitzung geprüft. Dabei wird auch die Gültigkeit des Wahlvorschlags festgestellt. Gegen einen Beschluss der Nichtzulassung durch dieses Gremium kann innerhalb von 3 Tagen nach der Verkündung der Entscheidung Einspruch erhoben werden. Die Wahlvorschläge werden in der Regel spätestens am 20. Tag vor der Wahl veröffentlicht. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel wird durch die Wahlordnung geregelt.

Die Wahlorgane

Der Wahlausschuss
Zusammensetzung und Aufgaben: Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Wahlausschusses ist die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter. Der Wahlleiterin*dem Wahlleiter stehen mehrere Beisitzerinnen und Beisitzer zur Seite. Letztere können auch vom Rat dorthin entsandte Menschen mit internationaler Familiengeschichte sein. Neben der Prüfung der Zulassung der Wahlvorschläge ist die Feststellung des Wahlergebnisses die zweite wichtige Aufgabe dieses Gremiums. Die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich.

Wahlvorstand
Zusammensetzung und Aufgaben: Für jeden Stimmbezirk (Wahllokal) muss ein Wahlvorstand gebildet werden. Er besteht aus der Wahlvorsteherin bzw. dem Wahlvorsteher, dem*der stellvertretenden Wahlvorsteher*in und drei bis sechs Beisitzer*innen. Der Wahlvorstand wird von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter bestellt. Dieses Gremium soll unparteiisch sein. Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl in seinem Wahllokal verantwortlich. Der/die Wahlvorsteher*in und ihre*seine Stellvertreter*innen werden von der Wahlleitung zur unparteiischen Ausübung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Auch die anderen Mitglieder des Wahlvorstands unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Der Wahlvorstand ermittelt nach Schließung des Wahllokals das Wahlergebnis. Über die Wahl muss ein Protokoll angefertigt werden, das später der Wahlleitung übergeben wird.

Eintragung in das Wählerverzeichnis
Es ist möglich, dass sich im Ausnahmefall wahlberechtigte Deutsche, Ausländer oder Staatenlose in das Wählerverzeichnis eintragen lassen müssen. Sie können sich unter Vorlage eines Nachweises der Wahlberechtigung in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. In der Regel wird die Vorlage der Geburtsurkunde (mit Angabe der Staatsangehörigkeit) oder der Einbürgerungsurkunde bzw. des alten Passes verlangt. Spätester Termin ist der 12. Tag vor der Wahl. Genaueres ist beim örtlichen Wahlamt zu erfragen.

Benachrichtigung
Alle Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, werden schriftlich durch die Wahlbenachrichtigungskarte über den Wahltag und den für die jeweilige Person geltenden Stimmbezirk informiert. Diese Karte wird spätestens am Tag vor Auslegung des Wählerverzeichnisses den Wahlberechtigten zugeschickt.

Allen Wahlberechtigten, die bis zu diesem Tage keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, wird empfohlen, das Wählerverzeichnis einzusehen und Einspruch einzulegen, wenn ihr Name fehlt. Es ist zweckmäßig, die Wahlbenachrichtigungskarte am Tag der Wahl im Wahllokal vorzulegen. Sollte sie nicht mehr vorhanden sein, genügt für die Stimmabgabe auch die Vorlage des gültigen Ausweises oder Passes.

Die Durchführung der Wahl
Auf den Stimmzetteln sind die zugelassenen Wahlvorschläge, die Namen der Einzelbewerber*innen bzw. der Listen, vorgedruckt. Nach Betreten des Wahllokals erhält jede Wählerin*jeder Wähler von einem Mitglied des Wahlvorstands den Stimmzettel. Das Ankreuzen auf dem Stimmzettel erfolgt allein in einer bereitstehenden Wahlkabine oder hinter einem Sichtschutz.

Briefwahl
Bei der Wahl zum Integrationsrat/-ausschuss ist auch die Möglichkeit zur Durchführung einer Briefwahl gesetzlich vorgeschrieben. Die Unterlagen dazu müssen beantragt werden, sobald die Wahlbenachrichtigung eintrifft. Es ist auch möglich, die Wahlunterlagen für die Briefwahl bei den zuständigen Dienststellen der Stadtverwaltungen persönlich abzuholen bzw. seine Stimme vor Ort mit den Briefwahlunterlagen abzugeben.

Das Wahlergebnis
Nach Schließung des Wahllokals um 18.00 Uhr werden die abgegebenen Wahlumschläge ausgezählt und mit der Anzahl der Wählerinnen und Wähler im Wählerverzeichnis verglichen. Davon abweichende Regelungen sind nach § 27 Gemeindeordnung NRW zulässig. Diese werden in der Wahlordnung geregelt. Danach werden die Wahlumschläge geöffnet und die Stimmen ausgezählt. Dabei wird geprüft, ob Stimmen gültig oder ungültig sind. Das Ergebnis wird zunächst telefonisch an die Wahlleitung gemeldet. Danach wird ein Protokollblatt ausgefüllt. Die Ermittlung des Wahlergebnisses ist öffentlich.

Ermittlung der Sitzverteilung
Nachdem alle gültigen Stimmergebnisse der Wahlleitung vorliegen