Auf dieser Seite finden sowohl Kandidatinnen und Kandidaten als auch Kommunen alle wichtigen Informationen zur Wahl der Integrationsräte.
Die Kandidatur
Das Kommunalwahlgesetz NRW regelt grundsätzlich die Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Wahlen zum Integrationsrat. Bestimmte Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes gelten hier aber nicht, in diesen Fällen kommt es auf die örtliche Wahlordnung an. Um in den Integrationsrat gewählt zu werden, müssen rechtzeitig Wahlvorschläge in Form von Listen oder Einzelbewerbern/ innen bei der Wahlleitung eingereicht werden. Kandidieren können in der Regel Wählergruppen, die aus beliebig vielen Personen bestehen können. Für die Mitglieder nach Listen und die Einzelbewerber/innen können Stellvertreter gewählt werden. Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden, damit etwaige Mängel noch rechtzeitig behoben werden können.
Über einzuhaltende Formvorschriften und Fristen informieren Sie sich bei Ihrem Integrationsrat oder dem Wahlamt Ihrer Stadt.
Listen
Bei Wahlvorschlägen einer Gruppe von Personen (z.B. Mitglieder einer Partei oder einer Selbstorganisation) handelt es sich um sogenannte „Listen“. Jede Liste enthält die Namen aller Kandidatinnen und Kandidaten in einer bestimmten Reihenfolge. Die Kandidatinnen und Kandidaten auf den vorderen Listenplätzen haben natürlich eine höhere Chance gewählt zu werden. Für den Fall, dass gewählte Mitglieder im Laufe einer Amtsperiode ausscheiden, sollten Listen eine ausreichende Zahl an potenziellen Nachrückern haben, damit frei werdende Plätze neu besetzt werden können. Listen sollten einen Namen haben, der sich deutlich von den Namen anderer Wahlvorschläge unterscheidet. Üblich sind z.B. Parteilisten, Internationale Listen, Nationale Listen, Politische Listen, Vereinslisten. Der Landesintegrationsrat NRW empfiehlt nach den bisherigen Erfahrungen die Bildung von Listen. Für die Listenbildung sieht das Gesetz keine verbindliche Anwendung des Kommunalwahlgesetzes vor. Es ist aber davon auszugehen, dass die örtlichen Wahlordnungen sich an den wesentlichen Regelungen des Kommunalwahlgesetzes orientieren. Interessierte sollten daher in jedem Fall beim örtlichen Wahlamt die genauen Regelungen für die Listenaufstellung zur Wahl des Integrationsrates erfragen.
In der der Regel werden u.a. folgende Grundsätze Anwendung finden:
- Durchführung einer Versammlung jener Gruppe, die eine Liste aufstellen will;
- in dieser Versammlung werden die Kandidatinnen und Kandidaten und ihre Reihenfolge auf der Liste
bestimmt; - Einreichen der Liste bei der städtischen Wahlleitung. Hierfür gibt es amtliche Formulare.
Externe Beratung für Kandidaturen
In jedem Fall sollten Sie mit der Geschäftsstelle Ihres Integrationsrates Kontakt aufnehmen: Hier können Sie Genaueres über die Regeln erfahren, die bei der Vorbereitung für eine erfolgversprechende Kandidatur und Wahl berücksichtigt werden müssen. Informationen erhalten Sie auch über die Geschäftsstelle des Landesintegrationsrat NRW.
Auf einer eigens zu den Wahlen eingerichteten Internetseite können aktuelle Informationen und Seminartermine jederzeit abgerufen werden:
www.integrationsratswahlennrw.de
Ideenbörse für Ihren Wahlkampf
Der Landesintegrationsrat NRW unterstützt die Integrationsratswahlen am 13. September 2020 intensiv, um eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu erreichen.
Zu diesem Zweck stellt der Landesintegrationsrat NRW die Integrationsräte und Städte Downloads von PDF-Dateien bereit. Die Materialien werden als Druckvorlage zur Verfügung gestellt.
- Flyer zur Information der Kandidaten und Wahlberechtigten;
- Plakate in unterschiedlichen Formaten
(DIN-A1, DIN-A2, DIN-A3).
Darüber hinaus werden für Integrationsräte und Städte weitere Mustertextvorschläge zur Verfügung gestellt. Schließlich sind alle amtierenden Integrationsräte in NRW sowie interessierte Kandidatinnen und Kandidaten aufgefordert, vielfältig aktiv zu werden, um möglichst viele Wähler/innen zu mobilisieren.
Die Vorbereitung
Wer Wählerinnen und Wähler motivieren will, muss über sein Wahlgebiet (Wohnort/ Nachbarschaft) möglichst umfassend Bescheid wissen.
Folgende Fragen sollten beantwortet werden können:
- Wie setzt sich die Bevölkerung insgesamt und die mit Migrationshintergrund im Besonderen im
Wahlgebiet zusammen (Anzahl, Herkunftsland, Alter, Geschlecht usw.)? - Welche Migrantenvereine, Initiativen, Treffpunkte gibt es? Wer sind die Ansprechpartner?
- Welche Probleme und Herausforderungen stellen sich den Migrantinnen und Migranten im
Wahlgebiet? - Welche Lösungen kann der Integrationsrat anbieten?
- Wie sieht die Presselandschaft vor Ort aus?
- Welche Medien nutzen die Migrantinnen und Migranten?
Danach geht es an die Planungen der Aktionen, wobei ein genauer Arbeits- und Terminplan hilfreich ist. Je stärker es gelingt, die Wählerschaft ausreichend über den Integrationsrat und seine Befugnisse, über die eigenen Ideen und die Wichtigkeit jeder Stimmabgabe zu informieren, umso größer wird die Chance, in den Integrationsrat gewählt zu werden. Selbstverständlich gibt es viele Möglichkeiten, durch systematisch vorbereitete und gut organisierte Aktionen auf die Wahl des Integrationsrates aufmerksam zu machen. Nutzen Sie für Ihren Wahlkampf folgende Anregungen:
Bedenken Sie dabei bitte, dass die persönliche Ansprache keine andere Maßnahme ersetzen kann!
Einsatz von Informationsmaterialien
Handzettel/Flugblätter, Faltblätter, Prospekte/Broschüren, Plakate sind wichtige Hilfsmittel, um Wähler/innen zu informieren. Sie ersetzen nicht den persönlichen Kontakt mit den Wahlberechtigten. Viele Wähler/innen wollen persönlich angesprochen werden.
1. Handzettel/Flugblätter
Sie lassen sich schnell und preisgünstig herstellen. Sie dienen dazu, wichtige Wahlaussagen zusammenzufassen und Kandidaten/innen kurz vorzustellen. Auch eignen sie sich als Einladung zu Informationsveranstaltungen mit Angaben über Ort, Termin und Thema.
2. Faltblätter
Ihre Produktion ist aufwendiger aber ansprechender für die Wähler/innen. Sie eignen sich z.B. zur Verteilung an Haushalte der wahlberechtigten Einwohner/innen. Sie bieten die Möglichkeit, das Programm und die Kandidat/innen prägnant vorzustellen und auf wichtige Ereignisse aufmerksam zu machen.
3. Prospekte/Broschüren
Gut gestaltete Prospekte können das Interesse der Wahlberechtigten an Ihrem Wahlprogramm und den Kandidat/innen verstärken. Weil ihre Herstellung aber aufwändiger und teurer ist, sollten Prospekte nur gezielt an besonders interessierte Wähler/ innen weitergegeben werden.
4. Plakate
Plakate sind eine gute Ergänzung zum schriftlichen Info-Material. Sie übermitteln kurze, einfache Botschaften und stellen öffentliche Präsenz her. Ein landeseinheitliches Plakat (auf Wunsch kann es vor Ort modifiziert werden) wird vom Landesintegrationsrat NRW zum Download bereitgestellt.
5. Eigene Internetseite
Die Information über das Internet ist heutzutage Standard. Der Aufbau einer eigenen Internetseite kann zu einer zusätzlichen Informationsquelle werden. Sie ist nicht teuer und kann auch über die Wahl hinaus zur Verbreitung Ihrer Aktivitäten dienen. Für die Einrichtung brauchen Sie eine Web-Adresse mit dem Namen ihrer Liste. Um den Aufbau und die Pflege sollten sich einige wenige Personen kümmern, die von den Kandidatinnen und Kandidaten der Liste damit beauftragt sind. Achten Sie darauf, dass eine Homepage immer aktuell sein muss. Können Sie die Aktualität nicht gewährleisten, bietet sich die Gestaltung einer Webseite an, die sich auf die Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten sowie das Programm der Liste beschränkt. Sie können Ihre Webseite mit der Seite www.integrationsratswahlen.nrw verlinken.
Informationsveranstaltungen/ Podiumsdiskussionen
Zielgruppenorientierte Informationsveranstaltungen zu unterschiedlichen Themen sind sinnvoll. Podiumsdiskussionen mit Vertretern von Migrantenorganisationen und Fachleuten aus unterschiedlichen Bereichen eignen sich zur Auseinandersetzung mit kommunalpolitischen Problemen und Lösungsansätzen.
Beispiele für sinnvolle Themen:
- Informationen zum Wahlrecht für den Integrationsrat und die Kommunalwahlen, die Bedeutung des Integrationsrates und die der Wahlbeteiligung;
- Vorstellung der Listen und ihrer Kandidaten;
- Natürliche Zweisprachigkeit und Schule;
- Interkulturelles Lernen in der Schule;
- Bilingualer Unterricht;
- Fehlende Ausbildungsplätze;
- Lebenssituation der Senioren mit Migrationshintergrund;
- Integration durch Sport,
- Interkulturelle Öffnung der Verwaltung etc.
Internationale/interkulturelle Feste
Gut vorbereitete und organisierte Feste mit Musik, Folklore, mit gemeinsamem Essen und Trinken bieten einen attraktiven Rahmen, um Migrantinnen und Migranten nochmals zur Wahlbeteiligung zu motivieren und in lockerer Form über ausgewählte Themen zu informieren.
Info-Stände
Auf Wochenmärkten, in bevorzugten Einkaufsstraßen oder an Haltestellen können Info-Stände mit muttersprachlichem Material und Plakaten zur gezielten Ansprache von Wahlberechtigten genutzt werden. Achtung: Die Aufstellung von Info-Ständen muss von der Stadtverwaltung genehmigt werden.
Hausbesuche
Hausbesuche sind aufwändig, eignen sich aber ganz besonders, bestimmte Wählerinnen und Wähler anzusprechen und individuell zu informieren. Sie dienen gleichzeitig dazu, bestimmte Kandidatinnen und Kandidaten in ihrer Nachbarschaft bekannt zu machen.
Kontakte zu Vereinen und Einrichtungen
Regelmäßige Besuche der Vereine/Organisationen/Clubs/Treffs dienen der Vertrauensbildung und der gezielten Ansprache größerer Wählergruppen. In Kandidat/innen-Sprechstunden sollten die Migrantinnen und Migranten vor Ort die Gelegenheit erhalten, sich mit ihren spezifischen Problemen persönlich an jene Kandidatinnen und Kandidaten zu wenden, die sie bei der Wahl mit ihrer Stimme unterstützen wollen. Ort und Zeit der Sprechstunde sollte z.B. auf Flugblättern, bei Veranstaltungen und in lokalen Medien bekannt gemacht werden.
Pressearbeit
Informieren Sie sich über die Presselandschaft in Ihrer Stadt. Über die lokale Presse und den Rundfunk haben Sie die Chance, viele Menschen zu erreichen. Laden Sie zu einer Pressekonferenz ein, wenn Sie Ihre Liste aufgestellt und Ihre wichtigsten Programmpunkte fertig gestellt haben. Dazu schreiben Sie die Lokalredaktionen an und geben Termin, Ort, Zeit und Thema der Pressekonferenz bekannt. Für die
Pressekonferenz sollten Sie eine Erklärung verfassen, in der Sie Ihre Liste, die Kandidat/innen und Ihr Programm kurz vorstellen.
Gemeinsamer Wahlaufruf
Kurz vor dem Wahltag sollten alle relevanten Organisationen, Vereine, wichtige Multiplikator/innen und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens einen gemeinsamen Wahlaufruf formulieren, um nochmals auf die Bedeutung des Wahlrechts hinzuweisen und den Stellenwert des Integrationsrates als demokratisch gewähltes Partizipationsgremium hervorzuheben.
Aktion „Wahl-Patenschaft“
Einzelne Kandidatinnen und Kandidaten sollten bestimmte Wähler/innen intensiver betreuen und ihnen auf Wunsch z.B. einen Fahrdienst am Wahltag anbieten.
Aktion „Letzte Chance“
Für die Tage unmittelbar vor dem Wahltermin sowie den Wahlsonntag selbst bietet sich die Nutzung moderner Kommunikationsmittel an. Via Internetblog, SMS oder sozialen Netzwerken wie Twitter, Facebook o.ä. sollten Kandidatinnen und Kandidaten an die Wahl erinnern. Kurze Botschaften, die an die Bedeutung einer hohen Wahlbeteiligung oder die eigene Kandidatur erinnern, bieten sich dazu an. Solche Kommunikationswege werden insbesondere von jüngeren Menschen gerne genutzt.
Hinweise
Das Kommunalwahlgesetz NRW regelt grundsätzlich die Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Wahlen zum Integrationsrat.
Bestimmte Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes gelten für die Wahl zum Integrationsrat nicht, hier kommt es auf die örtliche Wahlordnung an. Das Gesetz ermöglicht eine Regelung außerhalb des Kommunalwahlgesetzes. Damit können Gemeinden z.B. in jedem Wahllokal eine Wahlurne für die Integrationsratswahlen aufstellen. Damit das Wahlgeheimnis gewahrt wird, kann die Möglichkeiten für eine zentrale Auszählung der Stimmen geschaffen werden. Das Ziel dieser Regelung ist die Steigerung der Wahlbeteiligung. Die nachfolgenden Hinweise sind in der Regel Bestandteil einer solchen Wahlordnung. Bitte informieren Sie sich auf jeden Fall bei Ihrem zuständigen Wahlamt.
Bildung von Listen (Aufstellen der Wahlvorschläge)
Zur Listenbildung ist die Durchführung einer Versammlung notwendig. An dieser Versammlung dürfen nur Wahlberechtigte für die Integrationsratswahl mitwirken. Die Aufstellung der Kandidatenliste einer Wählergruppe oder eines Vereins muss in einer geheimen Abstimmung innerhalb der Versammlung erfolgen. Mindestens drei Wahlberechtigte außer dem/ der Versammlungsleiter/in und dem/ der Protokollführer/in müssen an der Abstimmung teilnehmen, da sonst keine geheime Abstimmung gewährleistet ist. Mit dieser Abstimmung wird die Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten festgelegt. Für Sie ist die Benennung von Vertretern/innen möglich, wenn es die Wahlordnung zulässt. Näheres dazu kann beim zuständigen Wahlamt erfragt werden.
Über die Versammlung zur Kandidatenaufstellung muss ein Protokoll mit folgenden Angaben angefertigt werden:
- Tagungsort,
- Zeitpunkt,
- Form der Einladung,
- Anzahl der Anwesenden.
Dieses Protokoll muss unterschrieben sein von:
- der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter;
- der Protokollführerin/dem Protokollführer;
- zwei weiteren Teilnehmern. Sie müssen der Wahlleitung eidesstattlich versichern, dass die Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
Einreichen der Wahlvorschläge
Für die Integrationsratswahlen am 13. September 2020 sind die im Kommunalwahlgesetz vorgesehenen Fristen für die Abgabe und Zulassung von Wahlvorschlägen ausdrücklich nicht bindend. Es können also andere Fristen als üblich gelten. Die konkreten Termine, an denen Wahlvorschläge spätestens beim Wahlleiter eingegangen sein müssen, müssen daher in jeder Kommune erfragt werden. Ähnliches gilt für die Zulassung der Wahlvorschläge.
In jedem Fall sind die Listenvorschläge oder Einzelkandidaturen während der Dienstzeiten der Verwaltung bei dem Wahlleiter/der Wahlleiterin schriftlich einzureichen. Ebenso sind die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes über das Zustandekommen der Listen, der Zahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften, etc. nicht bindend. Im Regelfall sollte aber gelten:
Der Wahlvorschlag (Liste)
Er muss den Namen der Liste und ggf. die verwendete Kurzbezeichnung nennen (z. B. Internationale Arbeitnehmer/innen; Liste IAL). Jeder Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber/innen enthalten. Sie müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgelistet sein und den Namen, die Anschrift (Hauptwohnung), den Beruf, das Geburtsdatum und den Geburtsort beinhalten.
Jeder Bewerber bzw. jede Bewerberin darf nur auf einer Liste kandidieren.
Der Wahlvorschlag muss eine Vertrauensperson und eine Stellvertreterin/ einen Stellvertreter benennen, die als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, wenn Rückfragen bei der Vorbereitung der Wahl erforderlich sind. Sie brauchen nicht Bewerber/innen oder Unterzeichner/ innen des Wahlvorschlags zu sein. Der Wahlvorschlag muss von mindestens fünf wahlberechtigten Unterzeichnern unterschrieben sein.
Die Zustimmungserklärung
Schriftliche Erklärung aller Kandidatinnen und Kandidaten, in der sie sich unwiderruflich zur Kandidatur bereit erklären.
Die Wählbarkeitsbescheinigung
Bescheinigung der Gemeinde, dass die Bewerber/innen die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen. Die Wahlrechtsbescheinigung enthält Namen, Vornamen und Anschrift der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, sowie eine Bescheinigung der Gemeinde, dass diese wahlberechtigt sind.
Die Unterstützungsunterschriften mit Wahlrechtsbescheinigung
Damit sich nur solche Gruppen an den Integrationsratswahlen beteiligen, die auch einen gewissen Rückhalt in der Bevölkerung haben, sollten möglichst viele Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten eingeholt werden. (Angaben über die Mindestzahl sind bei der Wahlleitung abrufbar.)
Mindestens fünf Unterschriften sind bereits auf dem Wahlvorschlag; die übrigen Unterschriften sind jeweils einzeln auf Formblättern zu leisten. Wahlberechtigten Personen ohne deutsche Staatsbürgerschaft, die eine Unterstützungsunterschrift leisten, wird auf dem gleichen Formular auch ihr Wahlrecht bescheinigt.
Das Protokoll über die Sitzung
Dieses Protokoll muss eine eidesstattliche Erklärung enthalten, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgte. Für alle genannten Wahlformalitäten gibt es Vordrucke, die zum gegebenen Zeitpunkt beim zuständigen Wahlamt erhältlich sind.
Zulassung zur Wahl
Alle eingereichten Wahlvorschläge werden üblicherweise von einem Wahlausschuss bis spätestens 39 Tage vor der Wahl in einer öffentlichen Sitzung geprüft. Dabei wird auch die Gültigkeit des Wahlvorschlags festgestellt. Gegen den Beschluss der Nichtzulassung durch dieses Gremium kann innerhalb von 3 Tagen nach der Verkündung der Entscheidung Einspruch erhoben werden. Die Wahlvorschläge werden in der Regel spätestens am 20. Tag vor der Wahl veröffentlicht. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel wird durch die Wahlordnung geregelt.
Die Wahlorgane
Der Wahlausschuss
Zusammensetzung und Aufgaben: Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Wahlausschusses ist die Wahlleiterin/
der Wahlleiter. Der Wahlleiterin/dem Wahlleiter stehen mehrere Beisitzerinnen und Beisitzer zur Seite. Letztere können auch vom Rat dorthin entsandte Migrantinnen und Migranten sein. Neben der Prüfung der Zulassung der Wahlvorschläge ist die Feststellung des Wahlergebnisses die zweite wichtige Aufgabe dieses Gremiums. Die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich.
Wahlvorstand
Zusammensetzung und Aufgaben: Für jeden Stimmbezirk (Wahllokal) muss ein Wahlvorstand gebildet werden. Er besteht aus der Wahlvorsteherin bzw. dem Wahlvorsteher, dem/der stellvertretenden Wahlvorsteher/in und drei bis sechs Beisitzer/innen. Der Wahlvorstand wird von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter bestellt. Dieses Gremium soll unparteiisch sein. Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl in seinem Wahllokal verantwortlich. Der/die Wahlvorsteher/in und ihre/seine Stellvertreter/innen werden von der Wahlleitung zur unparteiischen Ausübung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Auch die anderen Mitglieder des Wahlvorstands unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.
Der Wahlvorstand ermittelt nach Schließung des Wahllokals das Wahlergebnis. Über die Wahl muss ein Protokoll angefertigt werden, das später der Wahlleitung übergeben wird.
Eintragung in das Wählerverzeichnis
Es ist möglich, dass im Ausnahmefall wahlberechtigte Deutsche, Ausländer oder Staatenlose sich in das Wählerverzeichnis eintragen lassen müssen. Sie können sich rechtzeitig in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Spätester Termin ist der 12. Tag vor der Wahl. Genaueres ist beim örtlichen Wahlamt zu erfragen.
Benachrichtigung
Alle Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, werden schriftlich durch die Wahlbenachrichtigungskarte über den Wahltag und den für die jeweilige Person geltenden Stimmbezirk informiert. Diese Karte wird spätestens am Tag vor Auslegung des Wählerverzeichnisses den Wahlberechtigten zugeschickt.
Allen Wahlberechtigten, die bis zu diesem Tage keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, wird empfohlen, das Wählerverzeichnis einzusehen und Einspruch einzulegen, wenn ihr Name fehlt. Es ist zweckmäßig, die Wahlbenachrichtigungskarte am Tag der Wahl im Wahllokal vorzulegen. Sollte sie nicht mehr vorhanden sein, genügt für die Stimmabgabe auch die Vorlage des gültigen Ausweises oder Passes.
Die Durchführung der Wahl
Auf den Stimmzetteln sind die zugelassenen Wahlvorschläge, die Namen der Einzelbewerber/innen bzw. der Listen, vorgedruckt. Nach Betreten des Wahllokals erhält jede Wählerin/ jeder Wähler von einem Mitglied des Wahlvorstands den Stimmzettel. Das Ankreuzen auf dem Stimmzettel erfolgt allein in einer bereitstehenden Wahlkabine oder hinter einem Sichtschutz.
Briefwahl
Bei der Wahl zum Integrationsrat ist auch die Möglichkeit zur Durchführung einer Briefwahl gesetzlich vorgeschrieben. Die Unterlagen dazu müssen beantragt werden, sobald die Wahlbenachrichtigung eintrifft. Es ist auch möglich, die Wahlunterlagen für die Briefwahl bei den zuständigen Dienststellen der Stadtverwaltungen persönlich abzuholen bzw. seine Stimme vor Ort mit den Briefwahlunterlagen abzugeben.
Das Wahlergebnis
Nach Schließung des Wahllokals um 18.00 Uhr werden die abgegebenen Wahlumschläge ausgezählt und mit der Anzahl der Wählerinnen und Wähler im Wählerverzeichnis verglichen. Davon abweichende Regelungen sind nach § 27 Gemeindeordnung NRW zulässig. Diese werden in der Wahlordnung geregelt. Danach werden die Wahlumschläge geöffnet und die Stimmen ausgezählt. Dabei wird geprüft, ob Stimmen gültig oder ungültig sind. Das Ergebnis wird zunächst telefonisch an die Wahlleitung gemeldet. Danach wird ein Protokollblatt ausgefüllt. Die Ermittlung des Wahlergebnisses ist öffentlich.
Ermittlung der Sitzverteilung
Nachdem alle gültigen Stimmergebnisse der Wahlleitung vorliegen, wird die Sitzverteilung ermittelt, das Auszählungsverfahren ergibt sich aus der jeweiligen Wahlordnung.
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